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08. Mai 2013

Förderung Praxisnetze: Rahmenvorgabe tritt in Kraft

Am 1. Mai ist die Rahmenvorgabe zur Anerkennung und Förderung von Praxisnetzen in Kraft getreten. Hier lesen Sie, wie es jetzt weiter geht.

 Am 1. Mai ist die Rahmenvorgabe zur Anerkennung und Förderung von Praxisnetzen in Kraft getreten. Größere Überraschungen sind ausgeblieben. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband haben sich auf die z. T. bereits bekannten Anforderungen zur Förderung und Anerkennung von Arztnetzen nach §87b SGB V geeinigt. Wie geht es jetzt weiter?

Mit dem Inkrafttreten der Rahmenvorgabe hat es nun jede der 17 Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) in der Hand, ob sie Praxisnetze in ihrer Region fördern will. Die KV Niedersachsen hatte bereits im Februar beschlossen, die niedersächsischen Praxisnetze aus Mitteln des Sicherstellungsfonds mit bis zu einer Million Euro bis 2016 zu fördern. Die KV Schleswig-Holstein erwägt, ab Sommer Gleiches zu tun. Die Fördersumme je Netz soll allerdings höher sein als in Niedersachsen, dafür werden auch strengere Anforderungen an die Netze gestellt. Die KVen in Bayern, Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und im Saarland haben angekündigt, dass sie durch Zusatzverträge mit den Krankenkassen eine Netzförderung realisieren wollen. Kassenvertreter haben allerdings bereits deutlich gemacht, dass dies bei ihnen nicht auf besondere Zustimmung trifft und es bei add-on-Verträgen zumindest einen deutlichen Mehrwert für die Versorgung geben müsse.

Damit ein Praxisnetz von einer KV anerkannt wird, muss es bestimmte Strukturanforderungen u. a. hinsichtlich Größe, Teilnehmer, Gebietsbezug, Rechtsform, Bestandsdauer und Managementstrukturen erfüllen. So sollte Ihr Netz mindestens 20 und höchstens 100 Praxen und neben Hausärzten mindestens zwei weitere Fachgruppen umfassen, seit wenigstens drei Jahren bestehen und über eine Geschäftsstelle und einen Geschäftsführer verfügen. An diesen Strukturanforderungen werden sich die KVen bei der Anerkennung der Netze orientieren; Abweichungen sind aufgrund regionaler Besonderheiten möglich. Sind die Strukturanforderungen nachgewiesen, muss ein Netz die Versorgungsziele Patientenzentrierung, kooperative Berufsausübung und verbesserte Effizienz erfüllen, um gefördert zu werden. Der Nachweis der drei Ziele soll stufenweise (Basisstufe, Stufe I und II) durch eine Vielzahl von Kriterien erbracht werden. So muss z. B. ein Praxisnetz beim Versorgungsziel Patientenzentrierung für das Kriterium Patientensicherheit in der Basisstufe einen Medikationscheck und in den nächsten Stufen Medikationspläne und ein IT-unterstütztes Medikationsmanagement nachweisen. KBV- und Kassenvertreter schätzen, dass zum jetzigen Zeitpunkt bundesweit zirka 20 bis 50 Netze die Kriterien erfüllen können.

Eine umfassendere Darstellung der Förderung von Praxisnetzen nach §87b SGB V können Sie hier herunterladen.