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14. September 2011

OptiMedium 09/2011

CDU und FDP wollen das Versorgungsstrukturgesetz zugunsten von Praxisnetzen ändern Lange haben wir uns gemeinsam mit vielen Mitstreitern dafür eingesetzt, Praxisnetze unter definierten Bedingungen in der Vergütung zu privilegieren. Jetzt hat die Regierungskoalition dieses aufgegriffen. Der § 87b Absatz 2 und der Absatz 4 sollen geändert werden, womit den Kassenärztlichen Vereinigungen ermöglicht wird, gesonderte Vergütungsregelungen […]

CDU und FDP wollen das Versorgungsstrukturgesetz zugunsten von Praxisnetzen ändern

Lange haben wir uns gemeinsam mit vielen Mitstreitern dafür eingesetzt, Praxisnetze unter definierten Bedingungen in der Vergütung zu privilegieren. Jetzt hat die Regierungskoalition dieses aufgegriffen. Der § 87b Absatz 2 und der Absatz 4 sollen geändert werden, womit den Kassenärztlichen Vereinigungen ermöglicht wird, gesonderte Vergütungsregelungen für vernetzte Praxen auch als ein eigenes Honorarvolumen als Teil der morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen vorzusehen. Bedingung: Dies soll der Verbesserung der ambulanten Versorgung dienen und das Praxisnetz muss dazu vorab von der Kassenärztlichen Vereinigung als besonders förderungswürdig nach dafür eigens noch zu schaffenden Richtlinien insbesondere zu Versorgungszielen anerkannt worden sein.“

In der Begründung wird dazu näher ausgeführt: „Auch mit Zusammenschlüssen von Vertragsärztinnen und -ärzten verschiedener Fachrichtungen (vernetzte Praxen bzw. Praxisnetze) zur interdisziplinären, kooperativen und medizinischen ambulanten Betreuung und Versorgung der Patientinnen und Patienten können die ambulanten Versorgungsstrukturen verbessert werden. Die Kassenärztlichen Vereinigungen erhalten bei der Verteilung der Gesamtvergütungen auch die Möglichkeit, im Honorarverteilungsmaßstab (HVM) solche Kooperationen, insbesondere ausgerichtet an definierten Versorgungszielen (z.B. Erhöhung der Impf- oder Präventionsquote), finanziell zu fördern. Dies umfasst auch die Möglichkeit, dass die Kassenärztliche Vereinigung einem Praxisnetz ein eigenes Honorarbudget oder Honorarvolumen als Teil der Gesamtvergütungen zuweisen kann zwecks eigenständiger Verteilung an die an diesem Praxisnetz teilnehmenden Ärzte/Praxen (Netzpraxen), sofern das Praxisnetz nach Maßgabe der dazu von der Kassenärztlichen Vereinigung erlassenen Richtlinie anerkannt ist.

Politik ist ja bekanntlich das Bohren dicker Bretter – so auch hier. Erstens: Das Gesetz soll zum 1.1.2012 wirksam werden, dann müssen die Richtlinien noch entwickelt und beschlossen werden, dann müssen die einzelnen KVen darüber befinden. Vor dem 1.1.2013 wird sich für die Praxisnetze also nichts geändert haben. Ob dann alle Landes-KVen mitziehen werden, das werden wir ja noch sehen. Bundesweit ist aber zu erwarten, dass die Idee der haus- und facharztübergreifenden Netze damit eine Stärkung erfährt und dass diese zumindest in den Regionen, wo die KV diesen positiv gegenüber steht, damit erstmals auch eine gewisse Basisfinanzierung erreichen, die die Netze unabhängiger macht von Dritten und das Thema Qualität und Outcome  zugunsten der Patienten stärker in den Mittelpunkt der Netzbemühungen stellt. Indirekt wird das auch bei den Krankenkassen wieder den Gedanken stärken, mit Netzen – so wie im Kinzigtal – indikationsübergreifende Vollversorgungsverträge abzuschließen.

Übrigens: Mit einem gewissen Stolz können wir vermelden, dass die Kolleginnen und Kollegen im Gesunden Kinzigtal an dieser Entwicklung nicht ganz unschuldig waren. Gab doch eine Veranstaltung am 6. Nov. 2010 mit Dr. Köhler (KBV) dazu den entscheidenden Anstoß.