News

Zur Übersicht

Zur Startseite

07. November 2012

OptiMedium November 2012

50 Praxisnetze sind reif für die KV-Förderung Dr. Bernhard Gibis, zuständiger Dezernent der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) für die Ausgestaltung der Praxisnetz-Förderung, schätzt, dass derzeit ungefähr 50 Praxisnetze die Kriterien zur Anerkennung als Praxisnetz nach §87b SGB V erfüllen würden. Dies erklärte er vor einigen Tagen bei einer BMC-Hintergrundveranstaltung in Berlin unter Moderation des OptiMedis-Aufsichtsratsvorsitzenden Dr. […]

50 Praxisnetze sind reif für die KV-Förderung

Dr. Bernhard GibisDr. Bernhard Gibis, zuständiger Dezernent der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) für die Ausgestaltung der Praxisnetz-Förderung, schätzt, dass derzeit ungefähr 50 Praxisnetze die Kriterien zur Anerkennung als Praxisnetz nach §87b SGB V erfüllen würden. Dies erklärte er vor einigen Tagen bei einer BMC-Hintergrundveranstaltung in Berlin unter Moderation des OptiMedis-Aufsichtsratsvorsitzenden Dr. Manfred Richter-Reichhelm. Dort stellte er die mit der Förderung verbundenen Versorgungsziele und Kriterien sowie den weiteren Fahrplan zur Umsetzung der Richtlinie vor.

Die KBV stellt laut Gibis verschiedene Strukturanforderungen an die förderungswürdigen Netze hinsichtlich Größe, Gebietsbezug, Rechtsform, Alter oder Managementstrukturen. So müsse ein Praxisnetz u. a. mindestens drei Jahre bestehen, über mindestens 20 Mitglieder und eine Geschäftsstelle verfügen. Das Ziel der KBV sei, fachübergreifende, lokal organisierte Praxisnetze mit professionellen Strukturen zu fördern. An diesen Strukturanforderungen würden sich die regionalen Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) bei der Anerkennung orientieren; Abweichungen seien im begründeten Einzelfall möglich. Ein aufwändiges Evaluations- und Auditsystem seitens der KBV sei nicht angedacht. Die KBV vertraue darauf, dass die regionalen Akteure den Nachweis und das Einhalten der Kriterien adäquat vor Ort regelten, betonte Gibis.

Die Anerkennung setzt sich aus zwei Anteilen zusammen: Zunächst die Strukturanforderungen, danach müssen die den drei Versorgungszielen Patientenzentrierung, kooperative Berufsausübung und verbesserte Effizienz zugordneten Kriterien erfüllt werden. Damit sind die Voraussetzungen für die Anerkennung als Netz erfüllt. Ob eine Netzförderung vorgesehen ist, wird auf Landesebene entschieden. Sowohl der Kriterienkatalog als auch Form und Höhe der Vergütung sind zurzeit Gegenstände der Verhandlungen mit dem GKV-Spitzenverband. Der anspruchsvolle Kriterienkatalog scheine konsensfähig zu sein, erläuterte Gibis. Gesetzlich vorgesehen ist zunächst eine Vergütung aus der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung, was einer reinen Umverteilung entspräche und entsprechend schwierig umzusetzen sei. Interessant seien allerdings Zuschläge für besonders förderungswürdige Leistungen nach §87a, Abs. 2, die das Potenzial zur Ankopplung an die Netzförderung hätten, sagte Gibis.

Nach dem Einvernehmen zu den Zielen und Kriterien der Netzförderung mit dem GKV-Spitzenverband kann die Richtlinie zum 1. Januar 2013 in Kraft treten. Danach liegt es in den Händen der jeweiligen Vertreterversammlung einer KV, ob sie „ihren“ Netzen eine Förderung zugestehen wird. Gibis geht nicht davon aus, dass alle KVen die Richtlinie sofort umsetzen würden. Dennoch sei die Richtlinie ein Riesenfortschritt für die Netze, da erstmals definiert werde, was im sozialrechtlichen Sinne ein Praxisnetz sei. Die Förderung begreife er nicht als Affront gegen selektivvertragliche Regelungen. Vielmehr sei die §87b-Förderung eine sinnvolle Ergänzung, um die selektivvertragliche Zersplitterung der Versorgung zu überwinden. Sie könne einzelnen Netzen beispielsweise den Weg zu einem Integrierten Versorgungsvertrag ebnen, unterstrich er.

Themenübersicht