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07. November 2012

OptiMedium November 2012

IV: Auch Managementgesellschaften dürfen Versichertendaten nutzen Managementgesellschaften für die Integrierte Versorgung dürfen personenbezogene Daten erheben, die für die Durchführung der zum Versorgungsmanagement notwendigen Steuerungsaufgaben notwendig sind. So ist es im Versorgungsstrukturgesetz (§ 140a Absatz 2) festgelegt. Voraussetzung ist die Einwilligung des Patienten. In der Begründung heißt es, für ihre Aufgaben bräuchten die Managementgesellschaften Daten, die […]

IV: Auch Managementgesellschaften dürfen Versichertendaten nutzen

VersichertendatenManagementgesellschaften für die Integrierte Versorgung dürfen personenbezogene Daten erheben, die für die Durchführung der zum Versorgungsmanagement notwendigen Steuerungsaufgaben notwendig sind. So ist es im Versorgungsstrukturgesetz (§ 140a Absatz 2) festgelegt. Voraussetzung ist die Einwilligung des Patienten.

In der Begründung heißt es, für ihre Aufgaben bräuchten die Managementgesellschaften Daten, die ihnen bisher nicht zur Verfügung ständen. So sei es zum Beispiel bei einem untypischen Krankenhausaufenthalt erforderlich, dass sie die Behandlungen des Patienten vor der Einweisung nachvollziehen könnten, um künftig medizinisch nicht erforderliche Krankenhausaufenthalte zu vermeiden. Und auch für besondere Präventionsangebote im Rahmen der Integrierten Versorgung brauche die Managementgesellschaft Informationen über die bisherige Krankheitsgeschichte des Versicherten.

Mit der Erweiterung der Möglichkeiten der Datenspeicherung und verarbeitung folgte der Gesetzgeber einem Vorstoß des Landes Baden-Württemberg, das wiederum eine Anregung der Gesundes Kinzigtal GmbH und der OptiMedis AG aufgegriffen hatte.

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