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24. Juni 2011

OptiMedium 06/2011

Referentenentwurf des Versorgungsgesetzes – Vernetzte Versorgungsmodelle werden kaum berücksichtigt … oder vielleicht doch? Am 10.06.2011 erschien der Referentenentwurf zum Versorgungsgesetz, der eine weitere Entwicklungsstufe nach den bisherigen Arbeitsentwürfen darstellt. Er kann hier heruntergeladen werden. Aus der Perspektive innovativer Versorgungsansätze fällt die Beurteilung dieses Entwurfs ernüchternd aus: Der ganze Referentenentwurf setzt sich dem Vorwurf aus, als […]

Referentenentwurf des Versorgungsgesetzes – Vernetzte Versorgungsmodelle werden kaum berücksichtigt … oder vielleicht doch?

Am 10.06.2011 erschien der Referentenentwurf zum Versorgungsgesetz, der eine weitere Entwicklungsstufe nach den bisherigen Arbeitsentwürfen darstellt. Er kann hier heruntergeladen werden.

Aus der Perspektive innovativer Versorgungsansätze fällt die Beurteilung dieses Entwurfs ernüchternd aus:

  1. Der ganze Referentenentwurf setzt sich dem Vorwurf aus, als eher klientelorientiert gesehen zu werden: Diskriminierung von privaten Investitionen (etwa bei der MVZ-Trägerschaft), Öffnungsklauseln für höhere Vergütungen für die Ärzte- und Zahnärzteschaft.
  2. Der Referentenentwurf lässt den großen Wurf völlig vermissen, atmet keine Zukunftskonzeption, sondern reagiert eher konservativ in der Beharrung der bestehenden Strukturen. Er ist sehr kleinteilig, in einem gewissen Sinn auch etwas resignativ: Etwas Deregulierung hier, dafür mehr föderale Regulierung da, die regionalen KVen werden gestärkt, einige vernünftige Regelungen auch dazwischen.
  3. Insgesamt kommen die Selektivverträge bzw. insbesondere die § 140a Verträge und die populationsbezogenen IV-Managementgesellschaften nicht vor! Weder können sie sich bei besonderen Versorgungsengpässen als Leistungserbringer bewerben, noch hat man ihnen keinen klareren Rechtsstatus gegeben, sie fallen einfach aus jeglicher Aufmerksamkeit heraus. An einer Stelle tauchen sie auf und diese Stelle ist durchaus ambivalent: Der § 71 Abs 4 bringt eine Benehmenspflicht für Selektivverträge durch die obersten Verwaltungsbehörden der Länder, d.h. alle Verträge müssen dort vorgelegt werden. Für regionale Lösungen wäre das vertretbar, für überregionale Modelle eher schwierig.
  4. Aber – es besteht noch Hoffnung: Schon im März bei seinem Besuch im Kinzigtal hatte der jetzige Bundesgesundheitsminister, damals noch parlament. Staatssekretär Daniel Bahr, Hoffnungen auf Unterstützung geweckt, und zwischenzeitliche Gespräche auf Politik- und BMG-Seite scheinen einen gewissen Umdenkungsprozess in Gang gesetzt zu haben. Es gibt Anzeichen dafür, dass innovative Versorgungskonzepte und auch das Konzept der Gesundheitseffizienzinvestitionen in den Gesetzentwurf mit aufgenommen werden könnten.

Eine umfangreiche Ausarbeitung können Sie gern unter office@optimedis.de bestellen, hier nur ein „Appetizer“. Es geht darum, was das Gesundheitswesen von der Debatte zur Energieeffizienz lernen kann und es wird dort für „Intelligente Gesundheitsnetze“ und die Belohnung von Gesundheitseffizienzinvestitionen als Elemente eines modernen Versorgungsstrukturgesetzes plädiert.

So wie aufgrund der heutigen Verschwendung von Energie und ihrer ineffizienten Produktion und Speicherung sowie mangelhaften Abstimmung und vielen Medienbrüchen im Energiefluss der Aufbau intelligenter Stromnetze (Smart Grids) als zentrale Ressource für Optimierung in der Zukunft angesehen wird, kann der Aufbau intelligenter Gesundheitsnetze (Smart Grids in Health) eine wichtige Rolle spielen. Ihre Funktion bestünde analog zur Debatte im Energiebereich in der Optimierung der produzierten Gesundheitseffizienz für eine definierte Region und Bevölkerung.

U.a. wird vorgeschlagen, den § 140d „Anschubfinanzierung, Bereinigung“  durch einen neuen
§ 140d „Intelligente Gesundheitsnetze, Investitionen in Gesundheitseffizienz“ zu ersetzen, in dem vor allem folgendes geregelt wird:

  • Definition der  Gesundheitsnetze und ihrer Rolle in der Versorgungsverantwortung
  • mögliche Gesellschafter (z.B. Kommunen bzw. interkommunale Arbeitsgemeinschaften, Patienten- und Selbsthilfeorganisationen sowie lokale Unternehmen, Forschungseinrichtungen und private Firmen),
  • Rechte und Pflichten der Netze und ihrer Gesellschafter
  • Fragen des Investments und der Finanzierung

Auch für die Kassenärztlichen Vereinigungen in ihrer Kooperation mit Praxisnetzen und Intelligenten Gesundheitsnetzen nach § 140d können in einem neuen § 73d „Qualitätskontrollierte interdisziplinäre Versorgung“ neue Möglichkeiten geschaffen werden:

  • Zur Förderung von Qualität und Effizienz der interdisziplinären vertragsärztlichen Versorgung vereinbart die Kassenärztliche Bundesvereinigung mit dem Spitzenverband der Krankenkassen in den Verträgen nach §82 Abs.1 bis zum 30.6.2012 Versorgungs- und Vergütungsstrukturen, die einem wohnortnahen Verbund haus- und fachärztlich tätiger Vertragsärzte (Praxisnetz) bzw. Intelligenten Gesundheitsnetzen nach § 140d  Verantwortung für die Gewährleistung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Versorgung sowie der ärztlich verordneten Leistungen insgesamt oder für inhaltlich definierte Teilbereiche dieser Leistungen übertragen.
  • Klar definierte Kriterien für die Anerkennung von Vereinigungen nach §73 d sowie das Verfahren der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung.
  • Vergabe einer  Betriebsstättennummer an zertifizierte Vereinigungen nach §73 d und Gewährung eines Vergütungsaufschlags für spezifische  Entwicklungsaufgaben zugunsten der gesamten vertragsärztlichen Versorgung.

Ziel ist die Schaffung eines lernenden Systems zur Qualitätssteigerung in der ambulanten Versorgung.