News

Zur Übersicht

Zur Startseite

16. Dezember 2011

OptiMedium 12/2011

Wie geht es weiter mit der Anerkennung von Praxisnetzen im Rahmen des §87b SGB V? Fragen an Dr. Bernhard Gibis (KBV) Letzten Freitag hat das Versorgungstrukturgesetz den Bundesrat passiert. Damit kann es – wie geplant – zum 1. Januar in Kraft treten. Darin geregelt ist auch die Förderung von Praxisnetzen durch die Kassenärztlichen Vereinigungen (§87b […]

Wie geht es weiter mit der Anerkennung von Praxisnetzen im Rahmen des §87b SGB V? Fragen an Dr. Bernhard Gibis (KBV)

Dr. GibisLetzten Freitag hat das Versorgungstrukturgesetz den Bundesrat passiert. Damit kann es – wie geplant – zum 1. Januar in Kraft treten. Darin geregelt ist auch die Förderung von Praxisnetzen durch die Kassenärztlichen Vereinigungen (§87b SGB V). Dr. Bernhard Gibis ist Leiter des Dezernats Verträge und Verordnungsmanagement bei der KBV und dort verantwortlich für die Gesetzesumsetzung. Einige Fragen hierzu an Dr. Gibis.

Was ändert sich durch die Novellierung des §87b Abs. 2 und 4 für Arztnetze?

Der Schwerpunkt der Reformbemühungen der letzten Jahre hat auf der Weiterentwicklung von selektivvertraglichen und dort insbesondere bei fachgruppenspezifischen Angeboten gelegen. Arztnetze waren – zu Unrecht – als wohnortnaher Ansatz einer umfassenden Versorgung aus dem Blickwinkel der Politik verschwunden. Erstmalig werden Arztnetzen jetzt Sichtbarkeit und – wichtiger noch – Förderungsmöglichkeiten eingeräumt. Alles in allem ein überfälliger Schritt. Konkret können Netze künftig Vergütungszuschläge aus der Gesamtvergütung erhalten, sofern sie Mindestbedingungen erfüllen.

Wie sieht der Prozess zur Umsetzung des Gesetzes aus?

Das Versorgungsstrukturgesetz ist von einer Stärkung regionaler Entscheidungskompetenzen gekennzeichnet. Auf Bundesebene sollen Rahmenvorgaben für die Anerkennung von Netzen entwickelt werden, auf Landesebene wird über die Zulassung und die Fördermöglichkeiten entschieden. Entscheidend wird bei den Kriterien die richtige Balance sein: Zu hohe Anforderungen schießen über das Ziel hinaus und verhindern die Anerkennung versorgungsrelevanter Arztnetze. Zu niedrige Anforderungen diskreditieren diejenigen Netze, die gute Arbeit leisten. Wir werden die Kriterien unter Einbeziehung des erforderlichen Sachverstandes 2012 entwickeln, für die Verabschiedung braucht es das Einvernehmen mit den Krankenkassen.

Welche Rolle spielen die regionalen Kassenärztlichen Vereinigungen bei der Umsetzung?

Die jeweiligen regionalen KVen verantworten das gesamte Anerkennungsverfahren und somit die regionale Umsetzung. Die Anerkennung erfolgt im Rahmen des üblichen KV-Verfahrens. D. h., die KV prüft in einer angemessenen Zeitspanne anhand der noch zu beschließenden Kriterien, ob diese erfüllt werden oder nicht. Die Kassenärztlichen Vereinigungen entscheiden auch über die Honorarzuschläge, die aus der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung kommen werden. Zusätzliches Geld der Krankenkassen gibt es leider nicht.

Welche Kriterien könnten eine Rolle spielen?

Kriterien der Anerkennung werden sich auf die Organisationsstruktur im Allgemeinen und auf die Umsetzung von Versorgungszielen im Besonderen konzentrieren. Wie groß ist das Einzugsgebiet eines Netzes, wie ist es um die Qualität der Versorgung bestellt, gibt es vernetzte IT-Strukturen, werden die Anforderungen eines freien Berufes gewahrt? Diese Fragen und weitere mehr werden derzeit diskutiert und im Rahmen der Kriterien-Entwicklung mit hoher Wahrscheinlichkeit Berücksichtigung finden. Mit großer Aufmerksamkeit beobachten wir die Erprobung von AQUIK-Indikatoren im Kinzigtal. Netze sollten für die Weiterentwicklung des Kollektivvertrags eine Schrittmacherfunktion übernehmen, was sich in den Kriterien widerspiegeln muss. Auf der Versorgungsmesse der KBV (www.versorgungsmesse.net) vom 27. bis 29. Februar 2012 sind die Arztnetze ein Schwerpunktthema.

Themenübersicht