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11. Dezember 2013

OptiMedium Dezember 2013

Unsere Themen u. a.: Wie viel Integrierte Versorgung steckt in der Großen Koalition? Warum sind deutsche IV-Projekte international so wenig bekannt? Außerdem zum Download: Unser Whitepaper zu Qualitätsindikatoren in der Integrierten Versorgung.


Quo vadis Praxisnetz-Förderung?

Seit Mai 2013 ist die Rahmenvorgabe zur Anerkennung von Praxisnetzen nach § 87b SGB V in Kraft. Doch nur in Schleswig-Holstein ist bisher eine Richtlinie zur Förderung und Anerkennung in Kraft getreten. Das erste Schleswig-Holsteiner Netz (Ärztenetz Eutin-Malente) wird seit Anfang Dezember gefördert, berichtete der zuständige Vertragsreferent der KV Schleswig-Holstein auf einem Workshop der Agentur Deutscher Arztnetze Anfang Dezember.

In den anderen KV-Regionen tut sich (noch) wenig. Ausnahmen bilden u. a. die KVen in Bayern und Westfalen-Lippe. In Westfalen-Lippe tritt die Richtlinie zum 1.1.2014 in Kraft und wird sich inhaltlich nah an der Rahmenvorgabe der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) orientieren – ein entsprechender Vorstandsbeschluss wurde am Wochenende auf der Vertreterversammlung bekannt gegeben. Die KV Bayerns will im März ihre Vertreterversammlung über eine Richtlinie abstimmen lassen, die einige Abweichungen von der Rahmenvorgabe vorsieht. Diese betreffen beispielsweise die Größe und Bestandsdauer des Netzes.

Beide KVen stehen vor der Herausforderung, wie sie die Netze finanziell fördern können. Den Weg der Schleswig-Holsteiner, die Mittel für die Netze aus dem Sicherstellungsfonds bereitzustellen, wollen beide KVen nicht beschreiten. Damit sind sie auf Add on-Vereinbarungen mit den Krankenkassen angewiesen. Auf das zögerliche Verhalten der KVen haben währenddessen die Koalitionsparteien reagiert. Im Koalitionsvertrag haben sie vereinbart, die Förderung von Praxisnetzen verbindlich zu machen und auszubauen.

Zum Hintergrund: Die KBV hat Anfang Mai im Einvernehmen mit dem GKV-Spitzenverband eine Rahmenvorgabe verabschiedet, die die Kriterien zur Anerkennung von Praxisnetzen festlegt. Die regionalen KVen setzen diese Rahmenvorgabe um und können die Netze durch gesonderte Vergütungsregeln oder mit einem Teil der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung fördern. Weitere Informationen zur Anerkennung und Förderung von Praxisnetzen finden Sie auch auf unserer Website.